Lebensmittelmärkte an Ostern geschlossen

Bäckereien, Floristen und Kioske mit den gewohnten Öffnungszeiten zu den Feiertagen, Gastronomie darf liefern

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Foto: (c) Pixabay.com

Für Bäckereien, Kioske und Floristen gelten an den Osterfeiertagen die generellen Regeln des Ladenöffnungsgesetzes. Sie dürfen in NRW am Karfreitag sowie am Ostersonntag für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ostermontag allerdings müssen auch diese Betriebe geschlossen bleiben.

Die gastronomischen Betriebe dürfen ihren Außer-Haus-Verkauf an allen Osterfeiertagen ohne Einschränkungen anbieten.

Welche Ausnahmen in Corona-Zeiten generell für den Einzelhandel gelten, das regelt die landesweite Coronaschutzverordnung vom 22. März. Damit die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt, dürfen Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels nach dieser Verordnung über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen. Dies gilt allerdings nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, informiert Theo Witte, Fachbereichsleiter Ordnung und Soziales.

Die großen Handelsketten hatten sich in den letzten Wochen dagegen entschieden, sonntags zusätzlich zu öffnen, um das ohnehin belastete Personal nicht weiter einzuspannen und Zeit zu gewinnen, Ware nachzuräumen.

Der Text der Coronaschutzverordnung ist hinterlegt auf www.coesfeld.de/corona

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