Satzung des Stadtmarketing Verein Coesfeld & Partner e.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsgeschäftsjahr
- Bürgerinnen und Bürger der Stadt Coesfeld, Unternehmen und Gesellschaften des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Dienstleistungsbetriebe, die Vereine, die Verbände und die Kommune in der Stadt Coesfeld schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen führt: "Stadtmarketing Verein Coesfeld & Partner e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.
- Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Coesfeld interessierten Kräfte durch Orientierung am erarbeiteten Stadtleitbild und der daraus resultierenden Maßnahmen und Aktionen (wie z.B. Pfingstwoche, Verkaufsoffene Sonntage, Industrie- und Gewerbetag, Weihnachtsmarkt) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Coesfeld zu erhalten und zu stärken. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
- Pflege des Stadtbildes,
- Erhöhung der Standort- wie Lebensqualität u.a. durch Mitgestaltung beim Ausbau der Infrastruktur,
- Förderung kultureller Veranstaltungen,
- Tourismusförderung,
- Förderung der gewerblichen Wirtschaft,
- Pflege der Verbindung zu anderen örtlichen Vereinen.
- Die unter Ziffer 1. benannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Verein zu den aufgeführten Bereichen Arbeitskreise einsetzt, die für eine Umsetzung des Vereinszweckes Sorge tragen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Fördernde Mitglieder können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Für sie gelten mit Ausnahme der Beitragszahlung die gleichen Rechte und Pflichten wie für die ordentlichen Mitglieder.
- Als ordentliche Mitglieder können dem Verein natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Behörden und sonstige Vereinigungen angehören.
- Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag des Beitragswilligen durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitritts-Antrages ist dem Antragsteller schriftlich, innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Ablehnungsbeschluss des Vorstandes mitzuteilen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsgeschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhörung durch den Vorstand mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Wird der Betrieb eines Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereines. Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an den Vereinsvorstand als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge
- Beiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
- Im Einvernehmen mit der Stadt Coesfeld können von dieser besondere Beiträge erhoben werden. Insbesondere gewährt die Stadt zusätzlich Personal- und Sachleistungen.
- Durch Beschluss des Vorstandes werden von den fördernden Mitgliedern besondere Beiträge, d. h., von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder abweichende Beiträge erhoben.
- Beginnt das erste Vereinsgeschäftsjahr (Gründungsjahr) erst nach dem 01. Januar, wird ein auf die Monate umgerechneter anteiliger Beitrag erhoben. Bei der Berechnung des Beitrags gilt ein angefangener Monat als voller beitragspflichtiger Monat.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der/die Geschäftsführer(-in),
- die Arbeitskreise.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich – und zwar jeweils im 2. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres – findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen sind durch den oder die Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/-in einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ergehen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend.
- Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Themen:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
- Wahl des Vorstandes gem. § 8 der Satzung,
- Bestellung der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung,
- Genehmigung der Beitragsordnung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleitenden. Versammlungsleitende/r ist der oder die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende, in dessen bzw. deren Verhinderungsfall wird die oder der Versammlungsleitende von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein aufzubewahrendes Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere Zeit und Ort sowie Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 8 Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand. Dieser besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Coesfeld
- den Beisitzern.
- Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der erste und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Einzelvertretung berechtigt. Der Vorstand einschließlich des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB wird von der Jahresmitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er besteht aus minimal 4 bzw. maximal 6 Mitgliedern und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes bzw. der entsprechenden Vorstandsmitglieder im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 5 Mitglieder als ständige Gäste ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
- Der/die Bürgermeister/in der Stadt Coesfeld ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Arbeitskreise gewählt. Dabei hat jeder der drei Arbeitskreise (§ 10) das Recht, ein Mitglied aus den Reihen des jeweiligen Arbeitskreises für den Vorstand zur Wahl vorzuschlagen (Arbeitskreissprecher/in). Erreicht die vom Arbeitskreis vorgeschlagene Person nicht die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des entsprechenden Arbeitskreises als Vorstandsmitglied zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist dasjenige Vereinsmitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen; bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Versammlungsleitenden. Versammlungsleitender ist der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 Geschäftsführung
- Die laufenden Geschäfte werden durch eine(-n) Geschäftsführer(-in) wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson oder in den Händen der Stadtverwaltung Coesfeld liegen.
- Die Geschäftsführung hat u. a. die Aufgabe, die Protokolle entsprechend § 7 Ziff. 7 über die Mitgliederversammlungen zu erstellen. Diesen Erfordernissen entsprechende Protokolle sind auch zu Vorstands- oder anderen Versammlungen zu erstellen. Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind von der oder dem ersten Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleitenden und der oder dem Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.
- Die/Der Geschäftsführer(-in) wird durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt.
- Die Geschäftsführungsbefugnisse des vertretungsberechtigten Vorstands bleiben unberührt.
- Der/Die Geschäftsführer nehmen an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 10 Arbeitskreise
- Der Verein bildet drei Arbeitskreise zu folgenden Themenbereichen:
- Arbeitskreis Wirtschaft,
- Arbeitskreis Handel und Gastronomie,
- Arbeitskreis Kultur und Freizeit
- Mitglied der Arbeitskreise kann jedes Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, auch mehreren Arbeitskreisen anzugehören. Sprecher des Arbeitskreises ist jeweils das gemäß § 8 Abs. 3 für den Arbeitskreis gewählte Vorstandsmitglied.
- Die Teilnahme von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, ist zulässig und gewünscht. Stimmberechtigt im Arbeitskreis sind jedoch nur Mitglieder des Stadtmarketing Vereins Coesfeld & Partner e.V. oder des Stadtmarketing Vereins Coesfeld & Freunde e.V. Die Geschäftsführung führt eine Liste der Mitglieder der Arbeitskreise, die regelmäßig aktualisiert wird.
- Zu den Aufgaben der Arbeitskreise gehört es, die Ziele des Vereins zu fördern. Dies soll durch eine aktive Mitgestaltung der Entwicklung der Stadt unter Einbindung der Politik und der Entscheidungsträger auf kommunaler Ebene erreicht werden.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereines
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB und die/der Geschäftsführer(-in) die Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Coesfeld, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 29.06.2016 in Kraft.