Satzung des Stadtmarketing Verein Coesfeld & Partner e.V.

Präambel

Der Stadtmarketing Verein Coesfeld & Partner e.V. übernimmt im Rahmen eines ganzheitlich orientierten Stadtmarketings die Förderung Coesfelds als interessanten Standort für Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe. Sie bündelt die Kräfte in Bürgerschaft, Wirtschaft, Handel, Gastronomie, Tourismus und Kultur, um die vorhandenen Potenziale Coesfelds zur weiteren Profilierung optimal zu nutzen. Ziel ist es, die Attraktivität Coesfelds für Einwohner, Unternehmer und Touristen in einem kooperativen und dauerhaften Prozess weiter zu steigern. 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsgeschäftsjahr

1. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Coesfeld, Unternehmen und Gesellschaften des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Dienstleistungsbetriebe, die Vereine, die Verbände und die Kommune in der Stadt Coesfeld schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen führt: „Stadtmarketing Verein Coesfeld und Partner e.V.". 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld. 
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter Nr. 473 eingetragen. 
4.  Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Coesfeld interessierten Kräfte durch Orientierung am erarbeiteten Stadtleitbild und der daraus resultierenden Maßnahmen und Aktionen (wie z.B. Pfingstwoche, Verkaufsoffene Sonntage, Industrie- und Gewerbetag, Weihnachtsmarkt) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Coesfeld zu erhalten und zu stärken. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch 
• Pflege des Stadtbildes, 
• Erhöhung der Standort- wie Lebensqualität u.a. durch Mitgestaltung beim Ausbau der Infrastruktur, 
• Förderung kultureller Veranstaltungen, 
• Tourismusförderung, 
• Förderung der gewerblichen Wirtschaft, 
• Pflege der Verbindung zu anderen örtlichen Vereinen. 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 6 Vereinsordnung/Geschäftsordnung

1. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig. 
2. Darüber hinaus kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. 
2.  Fördernde Mitglieder können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Für sie gelten mit Ausnahme der Beitragszahlung die gleichen Rechte und Pflichten wie für die ordentlichen Mitglieder. 
3. Als ordentliche Mitglieder können dem Verein natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Behörden und sonstige Vereinigungen angehören. 
4. Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag des Beitragswilligen durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitritts-Antrages ist dem Antragsteller schriftlich, innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Ablehnungsbeschluss des Vorstandes mitzuteilen. 
Der Beschluss ist unanfechtbar. 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsgeschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 
2. Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhörung durch den Vorstand mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. 
3. Wird der Betrieb eines Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereines. 
Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an den Vereinsvorstand als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft. 

§ 9 Beiträge

1. Beiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben, die in der Vereinsordnung dokumentiert werden. 
2. Im Einvernehmen mit der Stadt Coesfeld können von dieser besondere Beiträge erhoben werden. Insbesondere gewährt die Stadt zusätzlich Personal- und Sachleistungen. 
3. Durch Beschluss des Vorstandes werden von den fördernden Mitgliedern besondere Beiträge, d. h., von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder abweichende Beiträge erhoben. 
4. Beginnt das erste Vereinsgeschäftsjahr (Gründungsjahr) erst nach dem 01. Januar, wird ein auf die Monate umgerechneter anteiliger Beitrag erhoben. Bei der Berechnung des Beitrags gilt ein angefangener Monat als voller beitragspflichtiger Monat.  

§ 10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind 
• die Mitgliederversammlung, 
• der Vorstand, 
• der/die Geschäftsführer(-in), 
2. Auf Beschluss des Vorstandes können Projektgruppen mit besonderen Aufgaben gebildet werden.  

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich – und zwar jeweils im 2. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres – findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. 
2. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. 
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. 
4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ergehen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend. 
5. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Themen: 
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes, 
• Entgegennahme des Kassenberichtes, 
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, 
• Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, 
• Wahl des Vorstandes gem. § 12 der Satzung, 
• Bestellung der Kassenprüfer, 
• Beschlussfassung über Satzungsänderung, 
• Genehmigung der Vereins- und Beitragsordnung. 
6. Vorschläge von Mitgliedern zur Aufnahme als Tagesordnungspunkt sind aufzunehmen, wenn sie innerhalb von mindestens 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. 
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleitenden. 
Versammlungsleitende/r ist ein vom BGB-Vorstand benanntes Mitglied des BGB-Vorstands. 
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein aufzubewahrendes Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere Zeit und Ort sowie Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind.  

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins hat folgende Gliederungen 
- den Vorstand im Sinne des § 26 BGB , 
- den geschäftsführenden Vorstand und 
- den erweiterten Vorstand. 
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des § 26 BGB-Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu vier zusätzlichen nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die vier zusätzlichen Vorstandsmitglieder sollen möglichst aus den Bereichen Handel, Gastronomie, Wirtschaft und Kultur/Freizeit stammen. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und nimmt die in der Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben war. 
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Coesfeld als geborenem Mitglied und bis zu vier weiteren Beisitzern. Die vier weiteren Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Sie unterstützen den geschäftsführenden Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine funktionierende Vorstandsarbeit. 
5. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder die Vorstände im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3. Die Beisitzer im Sinne des Abs. 4 werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. 
6. Scheidet ein Mitglied des BGB-Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt eines der übrigen Mitglieder des BGB-Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der BGB-Vorstandschaft. 
7. Alle Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Im Wechsel wird zur Vermeidung des Austausches des gesamten Vorstandes jeweils die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. 
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes schriftlich, mündlich oder elektronisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Der gf. Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Sitzung wird von dem Mitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat. 
9. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und werden von der Geschäftsführung (sh. §13) protokolliert.  

§ 13 Geschäftsführung

1. Die laufenden Geschäfte werden durch eine(-n) Geschäftsführer(-in) wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson oder in den Händen der Stadtverwaltung Coesfeld liegen. 
2. Die Geschäftsführung hat u. a. die Aufgabe, die Protokolle entsprechend § 11 Ziff. 7 über die Mitgliederversammlungen zu erstellen. Diesen Erfordernissen entsprechende Protokolle sind auch zu Vorstands- oder anderen Versammlungen zu erstellen. Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und der oder dem Geschäftsführer/in zu unterzeichnen. 
3. Die/Der Geschäftsführer(-in) wird durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. 
4. Die Geschäftsführungsbefugnisse des vertretungsberechtigten Vorstands bleiben unberührt. 
5. Der/Die Geschäftsführer nehmen an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.  

§ 14 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
2. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.  

§ 15 Auflösung des Vereines

1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. 
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 
3. Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB und die/der Geschäftsführer(-in) die Liquidatoren. 
4. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Coesfeld, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.  

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 12.11.2025 und Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.